Einholung Überbeglaubigung/Apostille

Sie benötigen eine Überbeglaubigung oder Apostille für ein Dokument, unabhängig davon, ob es von uns oder einem anderen Übersetzer übersetzt wurde? Wir holen diese gerne bei der jeweils zuständigen Stelle ein. Wir berechnen dafür inklusive aller Portogebühren pauschal 25,21 EUR zzgl. 4,79 EUR USt = 30 EUR.

Grundsätzlich kann eine von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung in allen Ländern, die das Den Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, als Urkunde verwendet werden.

Manche Stellen möchten aber sichergehen, dass die Übersetzung wirklich von der Person gefertigt wurde, die in dem Dokument angegeben ist.

Bei Ländern, die das Den Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, bestätigt die Stelle, wo der Übersetzer ermächtigt wurde, die Unterschrift des Übersetzers und dass er in der Datenbank hinterlegt ist, durch eine Apostille.

Bei allen anderen Ländern nimmt die jeweils höchste Verwaltungsinstanz die Überbeglaubigung vor. Es wird zunächst durch das Gericht die Unterschrift des Übersetzers bestätigt und dann durch das Justizministerium die Unterschrift des Beamten bei Gericht. Diese Unterschrift ist in Form einer Unterschriftsprobe bei den Botschaften aller in Deutschland vertretenen Länder hinterlegt, so dass diese in der Lage sind, die Echtheit zu überprüfen.

Teilweise ist auch bereits eine Apostille oder Überbeglaubigung auf der deutschen Urkunde erforderlich.

Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses oder die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, sollte man am Besten mit der Stelle oder dem Unternehmen klären, bei der bzw. dem man die Unterlagen einreicht. Das ist der einfachste Weg.

Ansonsten erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll, dazu Auskunft.